Die Satzung von Spielkultur Berlin-Buch e.V.

§ 1 — Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Spielkultur Berlin-Buch“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen
„Spielkultur Berlin-Buch e. V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 — Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung.

(2) Ziel ist es, mit dem Betrieb von offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen, mit Innovationen, Initiativen und temporären Projekten zur Verbesserung der Spiel-, Kultur- und Lebensbedingungen und zum  selbstbestimmten Handeln und anregender Vielfalt von Kindern und Jugendlichen beizutragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der Archäologie- und Abenteuerspielplatz „Moorwiese“, das Kinderspielhaus „Der Würfel“ und das Spielmobil „Der Spielwagen“ bieten im Berliner Bezirk Pankow und insbesondere im Stadtteil Buch Kindern, Jugendlichen und Familien ein vielfältiges Angebot für ein selbstbestimmtes und selbstwirksames Handeln.
Auf dem pädagogisch betreuten Archäologie- und Abenteuerspielplatz haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, ihren Spielplatz selbst zu gestalten und in historischen Zusammenhängen zu lernen. Für Familien besteht die Möglichkeit, die kleineren Kinder in einem Waldkindergarten betreuen zu lassen oder das Gelände als Naturerfahrungsraum zu nutzen. Das Kinderspielhaus „Der Würfel“ bietet als offene, pädagogisch betreute Einrichtung Kindern und Familien der Nachbarschaft ein offenes Haus mit handwerklichen und künstlerischen Werkstätten. Auch das Spielmobil „Der Spielwagen“ ist  neben „Würfel“ und „Moorwiese“ ein bezirklich gefördertes Angebot für Kinder und Jugendliche im Stadtteil, das gleichermaßen kostenfrei für Kinder im öffentlichen Raum mit pädagogisch betreuten Angeboten aufwartet.
Neben der erforderlichen professionellen Kinder- und Jugendarbeit durch hauptamtliche Pädagogen wird in besonderem Maße auch das Ehrenamt gefördert. Eltern und Anwohner aus dem Stadtteil werden eingebunden sein und können sich mit ihren Kompetenzen einbringen.
6) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Vorstand soll die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen.

 

§ 3 — Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann die/der Beitrittswillige einen schriftlichen Antrag an die nächste reguläre Mitgliederversammlung stellen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, ohne Kündigungsfrist und Einfluss auf bestehende Beitragsforderungen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Rückzahlungen von Beiträgen oder Anteilen nach Beendigung der Mitgliedschaft sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

§ 5 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 6 — Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:

  •  Stellen von Förderanträgen, inkl. Überwachung und Abrechnung der Mittel
  •  Abschluß von Arbeitsverträgen
  •  Abschluß von Vereinbarungen und Verträgen mit Dritten
  •  Vertretung in Gremien

 (2) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden  und dem/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.  Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher, schriftlich  einberufen werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die der/des 2. Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 — Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die:

• Änderungen der Satzung,

• Auflösung des Vereins,

• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern u.ä..

(2) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Jedes Vereinsmitglied kann schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderungen der Satzung und/oder des Vereinszwecks ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, d.h. reduzieren die zu Grunde liegende Anzahl zu bewertender Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

 

 

§ 8 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu dokumentieren. Ein Belegexemplar ist von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und unbefristet aufzubewahren.

 

§ 9 — Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, email.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 10 — Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jungendhilfe und der Erziehung. .

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.